Neufassung der Satzung der Deutschen Haiku-Gesellschaft e.V. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 4. Mai 2019

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Haiku-Gesellschaft e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Hamburg. Gerichtsstand ist Hamburg. Der Verein soll in das Ver- einsregister Hamburg eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenord- nung.

1. Die besondere Sorge des Vereins gilt der Förderung sowie Pflege des Haiku und verwandter Formen im deutschen Sprachraum.
2. Er beabsichtigt die Zusammenarbeit mit Literaturwissenschaftlern und Autoren. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch regelmäßige Informationsschrif- ten für die in der Gesellschaft vereinigten Mitglieder, durch Angebote und Mög- lichkeiten der Zusammenarbeit in Form von regionaler, überregionaler und weltweiter Korrespondenzvermittlung, durch wissenschaftliche und literarische Zusammenarbeit auf regionalen und überregionalen Tagungen sowie internati- onalen Begegnungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli- che Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be- günstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Jede juristische und natürliche, volljährige Person kann Mitglied der Gesellschaft werden, ganz gleich welcher Staatsangehörigkeit. Über den Aufnahmeantrag ent- scheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflich- tet, seine Gründe mitzuteilen. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 4 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss

Die Austrittserklärung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er wird bei dreiviertel Mehrheit ausgesprochen.

Gründe für den Ausschluss:

Grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen, Diskriminierung eines Mitgliedes, Diskriminierung oder Erschwerung der Arbeit innerhalb oder außerhalb der Ge- sellschaft, Beitragsrückstand nach zweifacher Mahnung.
Gegen einen Ausschluss kann Einspruch erhoben werden. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Beiträge

Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, zahlbar bis zum 01.03. eines Kalenderjahres. Über die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes vom Jahresbeitrag befreit werden.

§ 6 Vereinsorgane

Organe der Gesellschaft sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Eine Mitgliederver- sammlung muss alle zwei Jahre stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von wenigs- tens zwölf Mitgliedern unter Angabe des Grundes einberufen werden und findet dann innerhalb des nächsten halben Jahres statt.
Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitglie- derversammlung ist voll beschlussfähig.
Mitglieder können ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen, in ihrem Namen abzustimmen. Dabei darf jedes Mitglied nur maximal 5 Stimmen inclusive seiner eigenen Stimme auf sich vereinen. Mit allen Stimmen muss gleich abgestimmt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über vorliegende Anträge. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand acht Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Davon ausgenommen sind Anträge zur Satzungsänderung. Diese bedürfen 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder und müssen so früh gestellt werden, dass sie den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden können. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
Jede Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Ver- handlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Mit der Kassenführung wird ein Mitglied des Vorstandes beauftragt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder können durch Blockwahlen gewählt werden.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand kann Ausschüsse einrichten und beruft deren Vorsitzende.
3. Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

§ 9 Niederschrift

Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederver- sammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an das allgemeine Deutsche Literaturarchiv Marbach (Schillerhöhe 8 in 71672 Marbach am Neckar).

Traben Trarbach, 4. Mai 2019

 

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